URTEIL DES EU-GERICHTSHOFS: Keine Umgehung des Bienenschutzes durch Notfallzulassung

Sind be­stimm­te Pestizide aus­drück­lich durch den EU-Ge­setz­ge­ber ver­bo­ten, kann ein Mit­glied­staat diese nicht über eine Aus­nah­me­genehmigung (Art 53 Abs. 1 – Notfallsituation im Pflanzenschutz) dennoch zu­las­sen. Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof lässt Aus­nah­men nur für Stof­fe zu, die nicht von der Ge­neh­mi­gungs­ver­ord­nung er­fasst sind. Die Stof­fe Thia­me­tho­xam und Clo­thia­ni­din, die für das Bie­nen­ster­ben mit­ver­ant­wort­lich ge­macht wer­den, dür­fen…

Offener Brief – Hintergründe zu den Notfallzulassungen bienenschädlicher Neonicotinoide duche das BVL

An das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Dienstsitz Braunschweig Postfach 1564 38005 Braunschweig Notfallzulassung Cruiser 600 FS, Ihr Bescheid vom 18.12.2020 und Ihr Änderungsbescheid vom 22.12.2020 Sehr geehrter Herr Dr. Waldmann, nachdem am 25. Januar 2021 die Notfallzulassung zur Ausbringung von mit dem Neonicotinoid Thiamethoxam gebeizten Rübensaatguts im Rahmen einer Allgemeinverfügung in Rheinland-Pfalz endgültig genehmigt…